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   LG München I, 27.04.2009 - 1 S 19129/08   

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https://dejure.org/2009,12541
LG München I, 27.04.2009 - 1 S 19129/08 (https://dejure.org/2009,12541)
LG München I, Entscheidung vom 27.04.2009 - 1 S 19129/08 (https://dejure.org/2009,12541)
LG München I, Entscheidung vom 27. April 2009 - 1 S 19129/08 (https://dejure.org/2009,12541)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Feststellung eines Mehrheitsbeschlusses bei Einstimmigkeitserfordernis für einen Beschluss über eine bauliche Veränderung; Rechtsmittel eines Verwalters gegen die Auferlegung von Prozesskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Feststellung eines Mehrheitsbeschlusses durch das Gericht bei fehlendem Einstimmigkeitserfordernis

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Sofortige Beschwerde des WEG-Verwalters gegen eine gegen ihn gerichtete Kostenentscheidung gem. § 49 Abs. 2 WEG ist neben der Berufung der beklagten Wohnungseigentümer statthaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenbelastung des WEG-Verwalters; Gesonderte Beschwerdemöglichkeit; bauliche Änderung; Beschlussablehnung; gerichtliche Feststellung zum Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Beschlussfeststellung ohne die erforderliche Mehrheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1671
  • NZM 2009, 868
  • ZMR 2009, 874
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Berlin, 17.02.2009 - 55 T 34/08

    Verpflichtung eines Wohnanlagenverwalters zur Kostentragung eines

    Auszug aus LG München I, 27.04.2009 - 1 S 19129/08
    Zwischenzeitlich liegen Entscheidungen des LG Berlin (Az.55 T 34/08, Grundeigentum 2009, 388) und des LG Frankfurt (Az. 2/13 T 33/08, NJW 2009, 924) vor, die mit zutreffenden Argumenten eine Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung durch den Verwalter, der nicht Partei ist, mit der sofortigen Beschwerde bejahen.

    Auch das LG Berlin (Az.55 T 34/08, Grundeigentum 2009, 388) stützt sich in seiner Entscheidung zutreffend auf die vergleichbaren Regelungen in Fällen fehlender Abhängigkeit zwischen Kostenfolge und Grundentscheidung auf eine Analogie zu §§ 91 a Abs. 2 Satz 1 und 99 Abs. 2 S.1 ZPO analog.

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus LG München I, 27.04.2009 - 1 S 19129/08
    Zu Recht weisen zwar die Kläger darauf hin, dass die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung nicht kompetenzbegründend ist und daher ein unter Verstoß gegen die erforderliche Mehrheit zustande gekommener Beschluss lediglich anfechtbar nicht aber nichtig ist (BGH, 2.9.2000, V ZB 58/99), doch hat dies nicht zur Folge, dass der Verwalter verpflichtet ist, das Zustandekommen eines Beschlusses festzustellen, bei dem die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird.
  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Auszug aus LG München I, 27.04.2009 - 1 S 19129/08
    Soweit der BGH in der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung vom 23.8.2001, Az. V ZB 10/01 ausgeführt hat, dass auch ein Gericht rechtskräftig ein Beschlussergebnis feststellen kann, gilt nichts anderes: Auch das Gericht hat nicht einen Beschluss als zustande gekommen festzustellen, bei dem die erforderliche Mehrheit nicht gegeben ist.
  • OLG Rostock, 26.05.2003 - 3 U 85/02

    Berufung gegen Kostenmischentscheidung

    Auszug aus LG München I, 27.04.2009 - 1 S 19129/08
    Hierauf hat das OLG Rostock in seinem Urteil vom 26.5.2003, Az. 3 U 85/02 für einen Fall des § 91 a ZPO zu Recht hingewiesen.
  • LG Frankfurt/Main, 03.11.2008 - 13 T 33/08

    Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren: Sofortige Beschwerde eines

    Auszug aus LG München I, 27.04.2009 - 1 S 19129/08
    Zwischenzeitlich liegen Entscheidungen des LG Berlin (Az.55 T 34/08, Grundeigentum 2009, 388) und des LG Frankfurt (Az. 2/13 T 33/08, NJW 2009, 924) vor, die mit zutreffenden Argumenten eine Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung durch den Verwalter, der nicht Partei ist, mit der sofortigen Beschwerde bejahen.
  • OLG Hamburg, 13.06.1997 - 4 U 207/96

    Erweiterung der Berufungsanträge nach Ablauf der Begründungsfrist; Quantitative

    Auszug aus LG München I, 27.04.2009 - 1 S 19129/08
    So hat das Hanseatische OLG Hamburg in WuM 1998, 181 festgestellt, dass im Falle einer Anfechtung einer Kostenmischentscheidung nach § 91 a durch eine Partei mit der sofortigen Beschwerde und durch die andere mit der Berufung die Verfahren zu verbinden sind.
  • BGH, 29.05.2020 - V ZR 141/19

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Pflichten des Versammlungsleiters bei der

    Jedenfalls sei der Verwalter bei dieser Sachlage zu der Verkündung nicht verpflichtet (vgl. LG München I, WuM 2009, 426; Becker, ZWE 2012, 297, 299).

    Ist er jedoch der Auffassung, dass die erforderliche Zustimmung einzelner Eigentümer fehlt, und hat er deshalb Bedenken gegen die Verkündung eines auf eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 22 Abs. 1 WEG gerichteten Beschlusses, für den sich eine einfache Mehrheit ausgesprochen hat, so ist er nicht dazu berechtigt, ohne weiteres einen Negativbeschluss zu verkünden (aA LG München I, WuM 2009, 426).

  • LG München I, 28.02.2011 - 1 S 19089/10

    Wohnungeigentum: Kostenfreistellungsanspruch des einer Schwimmbaderweiterung

    Fehlt demgegenüber eine dieser notwendigen Zustimmungen, ist der Beschluss nach § 22 I 1 WEG nicht zustande gekommen (LG München I NZM 2009, 868; Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl., § 22 Rz. 139; Vandenhouten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 22 Rz. 120).

    Er ist wegen des Fehlens der notwendigen Zustimmung anfechtbar (LG München I NZM 2009, 868; Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl., § 22 Rz. 139; Drabek, in: Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 22 Rz. 90).

  • LG Karlsruhe, 02.05.2019 - 11 S 36/16

    Verkündungsrecht WEG-Verwalter bei Genehmigung einer baulichen Veränderung

    Der Versammlungsleiter müsse feststellen und verkünden, dass ein Beschluss über die geplante bauliche Veränderung nicht zustande gekommen sei, wenn die Zustimmung auch nur eines beeinträchtigten Wohnungseigentümers fehle (Bärmann/Merle, a.a.O., § 22 Rn. 143; Jennißen/Schultzky, a.a.O., § 23 Rn. 66; Becker, ZWE 2012, 297 (299); vgl. auch LG Bamberg, Beschluss vom 16.04.2015, 11 T 8/15 WEG - juris; aus Sicht der Kammer nicht einschlägig für die Bejahung einer Prüfungspflicht ist das insoweit häufig zitierte Urteil des LG München I vom 27.04.2009, 1 S 19129/08 - juris: danach sei der Verwalter nicht verpflichtet, das Zustandekommen eines Beschlusses festzustellen, bei dem die erforderliche Mehrheit nicht erreicht werde, da er andernfalls verpflichtet sei, einen nicht ordnungsgemäßen Beschluss festzustellen und zu vollziehen, obwohl er wisse, dass der Beschluss im Falle einer Anfechtung aufgehoben werde.
  • OLG Köln, 28.04.2011 - 16 W 13/11

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verfahren

    Nach fast einhelliger Meinung in Rspr. u. Lit. kann daher ein Verwalter die vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung der §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5, 380 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechten (z. B. LG Frankfurt NJW 2009, 924; LG Berlin NJW 2009, 2544; LG München I NZM 2009, 868; Bärmann/Klein , WEG, 11. Auflage, § 49 Rz. 27;Riecke/Schmid/ Abramenko , WEG, 3. Auflage, § 49 Rz. 6; Lehmann-Richter ZWE 2009, 74, 75; Doetsch , NZM 2011, 97; Drasdo NJW-Spezial 2011, 97).
  • LG München I, 29.04.2014 - 1 T 18206/12

    Rechtsstreit nicht verursacht: Keine Kostentragungspflicht des Verwalters

    Gegen die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG, dass die beigeladene Hausverwaltung die Kosten des Anfechtungsverfahrens zu tragen habe, ist die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO statthaft (LG München I WuM 2009, 426).
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.02.2011 - 14 T 359/11

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Kostentragungslast des

    Gleichwohl ist einem Verwalter, der nicht zugleich Partei ist und durch eine Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG zu seinen Lasten - und damit eigenständig und unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache - beschwert ist, die isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung in entsprechender Anwendung von §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Wege der sofortigen Beschwerde zuzugestehen (LG München NZM 2009, 868; vgl. auch Bärmann/Klein, WEG, 11. A., § 49 Rn 27; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 2. A., Vor §§ 43 Rn 14; Jennißen/Suilmann, WEG, § 49 Rn 37; Münchener Kommentar/Engelhardt, BGB, 5. Aufl., § 49 Rn 9).
  • LG München I, 29.03.2010 - 1 T 5340/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Auferlegung der Kosten auf den Verwalter wegen

    Zulässiges Rechtsmittel gegen die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG ist die sofortige Beschwerde (LG München I WuM 2009, 426; LG Berlin NZM 2009, 551).
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